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Recht & Compliance

CBAM-Frist 27. September: Importdaten aus dem ERP

Am 27. September 2026 endet die vorläufige Einfuhr ohne Zulassung. Welche Importdaten das ERP dafür führen muss und wie die 50-Tonnen-Summe zustande kommt.

15 Min. Lesezeit CBAMComplianceZolldaten

Am 27. September 2026 endet nach Einschätzung der Deutschen Emissionshandelsstelle die Übergangslage, in der ein Einführer ohne Zulassung vorläufig weiter einführen darf (DEHSt). Wer den Antrag rechtzeitig gestellt hat, arbeitet bis dahin mit einer Duldung; danach entscheidet der Bescheid darüber, ob die Ware das Zollgebiet überhaupt erreicht. Im Shop ändert sich dadurch nichts. Im ERP dahinter ändert sich alles, was mit Einfuhr zu tun hat: die kumulierte Jahresmenge je Einführer, der achtstellige KN-Code je Position, das Ursprungsland, der TARIC-Unterlagencode in der Zollanmeldung. Dieser Beitrag zeigt, welche Felder eine Anbindung der Warenwirtschaft dafür führen muss und an welchen Stellen die Kette in der Praxis reißt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 1. Januar 2026 dürfen CBAM-Waren oberhalb des Schwellenwerts nur noch zugelassene CBAM-Anmelder einführen (DEHSt). Der Schwellenwert liegt bei 50 Tonnen Eigenmasse je Einführer und Jahr; für Strom und Wasserstoff gilt er nicht (CBAM-Verordnung 2023/956).
  • Wer bis zum 31. März 2026 einen Zulassungsantrag gestellt hat, darf vorläufig weiter einführen, bis die Behörde entscheidet (CBAM-Verordnung 2023/956). Diese Lage endet nach Einschätzung der DEHSt spätestens am 27. September 2026 - eine Duldung mit Ablaufdatum.
  • Die 50 Tonnen sind eine Jahressumme über vier Sektoren: Zement, Eisen und Stahl, Düngemittel und Aluminium (DEHSt). Kein einzelner Vorgang reißt diese Grenze, die Summe tut es - und die Summe bildet allein das führende System, nicht der Spediteur und nicht die Ablage.
  • Unter der Schwelle ist die Befreiung nicht selbsttätig: Der TARIC-Unterlagencode Y137 gehört in jede Zollanmeldung in ATLAS (DEHSt). Oberhalb der Schwelle weist Y128 die CBAM-Kontonummer nach, zusammen mit der EORI-Nummer von Einführer und Anmelder (DEHSt).
  • Die erste CBAM-Erklärung für das Kalenderjahr 2026 ist bis zum 30. September 2027 abzugeben (CBAM-Verordnung 2023/956). Ihre Datenbasis entsteht in jeder einzelnen Zollanmeldung des laufenden Jahres; rückwirkend lässt sie sich nur aus Belegen rekonstruieren.

Was am 27. September 2026 ausläuft

Die Regelphase des CO2-Grenzausgleichssystems hat am 1. Januar 2026 begonnen. Seither ist die Einfuhr von CBAM-Waren außer Strom und Wasserstoff oberhalb des Schwellenwerts nur noch als zugelassener CBAM-Anmelder möglich (DEHSt). Damit dieser Schnitt nicht sofort jeden Warenstrom anhält, hat der Gesetzgeber eine Übergangsregel eingezogen: Wer bis zum 31. März 2026 einen Antrag nach Artikel 5 gestellt hat, darf vorläufig weiter einführen, bis über den Antrag entschieden ist (CBAM-Verordnung 2023/956). Die DEHSt beziffert das Ende dieser Lage mit voraussichtlich spätestens dem 27. September 2026 (DEHSt). Das Datum ist keine gesetzliche Frist, sondern die Rechnung aus Antragsschluss und Prüfdauer - und genau deshalb steht es in keinem Verordnungstext, den man abheften könnte.

Diese Rechnung ist nachvollziehbar. Die zuständige Behörde prüft einen Zulassungsantrag innerhalb von 120 Kalendertagen nach dessen Eingang (Durchführungsverordnung 2025/486); nach dieser Regelfrist wäre ein Antrag vom 31. März 2026 Ende Juli beschieden. Fordert die Behörde zusätzliche Angaben an, verlängert sich die Frist, und die Prüfung darf insgesamt 180 Kalendertage ab Eingang nicht überschreiten (Artikel 5 Absatz 4 Durchführungsverordnung 2025/486). Erst diese Obergrenze führt einen Antrag vom letzten Tag des Antragsfensters rechnerisch in den September. Für die Datenseite folgt daraus etwas Unbequemes: Zwischen dem Tag, an dem die Duldung endet, und dem Tag, an dem der Bescheid eintrifft, liegt eine Spanne, die niemand im Haus steuert. Was steuerbar bleibt, sind die Daten - Menge, Warennummer, Ursprung, Codierung. Wer sie sauber führt, kann den Bescheid abwarten. Wer sie erst danach zusammensucht, hat zwei Baustellen gleichzeitig. Wie Zolldaten durch eine Systemkette laufen sollten, ordnet der Beitrag zur Zollreform 2026 ein.

Die 50 Tonnen entstehen im ERP, nicht am Zollschalter

Der massenbasierte Schwellenwert ist auf 50 Tonnen Eigenmasse festgesetzt (CBAM-Verordnung 2023/956). Entscheidend ist die Formulierung dahinter: je Einführer und Kalenderjahr, kumuliert über die Sektoren Zement, Eisen und Stahl, Düngemittel und Aluminium (DEHSt). Damit hat sich die Betrachtungsebene grundlegend verschoben. Die abgelöste Bagatellregel stellte auf Waren ab, die 150 EUR pro Sendung nicht übersteigen (Verordnung 2025/2083) - eine Prüfung, die eine Sendung für sich beantworten kann. Die Jahressumme kann das nicht. Sie ist eine laufende Rechnung über alle Zollanmeldungen eines Jahres, und ein Beleg für sich sagt nichts darüber, ob mit ihm die Schwelle fällt.

MerkmalBis 31. Dezember 2025Seit 1. Januar 2026
Bagatellregel150 EUR je Sendung (Verordnung 2025/2083)50 Tonnen je Einführer und Kalenderjahr (CBAM-Verordnung 2023/956)
Betrachtungsebeneder einzelne Vorgangdie Jahressumme über vier Sektoren (DEHSt)
Voraussetzung der EinfuhrBerichtspflicht im ÜbergangszeitraumZulassung als CBAM-Anmelder ab dem 01.01.2026 (DEHSt)
Nachweis in ATLASkein CBAM-UnterlagencodeY137 unter der Schwelle, Y128 darüber (DEHSt)
Sanktionsrahmen10 bis 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen (DEHSt)100 Euro je nicht abgegebenem Zertifikat (DEHSt)
Meldeformvierteljährlicher Berichteine Erklärung je Kalenderjahr bis zum 30. September (CBAM-Verordnung 2023/956)

Die Vereinfachung war ausdrücklich als Entlastung gedacht. Nach Schätzung der Kommission befreit sie etwa 90 % der Einführer von den CBAM-Verpflichtungen, während mindestens 99 % der grauen Emissionen im Anwendungsbereich bleiben (Europäische Kommission). Der Erwägungsgrund der Änderungsverordnung nennt dieselbe Zielmarke von mindestens 99 % und begrenzt die De-minimis-Ausnahme auf höchstens 1 % der grauen Emissionen (Verordnung 2025/2083). Für den einzelnen Betrieb hilft dieser Anteil wenig. Er sagt nur, dass die verbleibende Gruppe klein ist und dass in ihr die Mengen liegen - wer Stahlprofile, Bewehrung, Aluminiumhalbzeug oder Zement handelt, gehört mit wenigen Sendungen dazu. Auch die EUDR-Sorgfaltsdaten stammen aus dem ERP; dort scheitert eine Meldung ebenfalls selten am Text, sondern an einem einzelnen Feld.

Die 150-Euro-Grenze steht noch in vielen Unterlagen

Wer heute nach der CBAM-Bagatellgrenze sucht, findet häufig noch die Wertgrenze von 150 EUR pro Sendung (Verordnung 2025/2083). Sie ist abgelöst. Maßgeblich ist der massenbasierte Schwellenwert von 50 Tonnen je Einführer und Kalenderjahr (CBAM-Verordnung 2023/956). Der Unterschied ist nicht nur die Zahl, sondern die Bezugsgröße: Eine Wertgrenze prüft der Sachbearbeiter am Beleg, eine Jahresmenge prüft niemand ohne System. Wer die alte Regel im Kopf hat, hält eine Prüfung für erledigt, die in dieser Form gar nicht mehr gestellt wird.

Welche Felder die Zollanmeldung verlangt

Die Zollbehörden übermitteln der Kommission je Einfuhr ein festes Datenpaket: die EORI-Nummer oder die entsprechende Form der Identifizierung, die CBAM-Kontonummer des zugelassenen Anmelders, den achtstelligen KN-Code der Waren, die Menge, das Ursprungsland, das Datum der Zollanmeldung und das Zollverfahren (CBAM-Verordnung 2023/956). Diese Aufzählung ist die eigentliche Anforderungsliste an das ERP. Sie liest sich harmlos und trifft trotzdem regelmäßig auf Stammdaten, die für einen anderen Zweck gepflegt wurden: die Warennummer sechsstellig statt achtstellig, das Ursprungsland gleich dem Versandland, die Menge in Stück statt in Kilogramm Eigenmasse. Wie man solche Felder ohne Doppelpflege in Deckung bringt, steht ausführlich im Beitrag zum Daten-Mapping zwischen ERP und Shop.

Achtstelliger KN-Code

Übermittelt wird der achtstellige KN-Code der Waren (CBAM-Verordnung 2023/956). Acht Stellen, nicht sechs: Viele Artikelstämme führen nur die Position des Harmonisierten Systems, weil sie für die Ausfuhrstatistik gereicht hat.

Menge in Eigenmasse

Der Schwellenwert ist auf 50 Tonnen Eigenmasse festgesetzt (CBAM-Verordnung 2023/956). Eigenmasse heißt ohne Verpackung - das Gewichtsfeld, das im Versandmodul am seltensten gepflegt ist.

Ursprungsland

Verlangt ist das Ursprungsland, nicht das Versandland (CBAM-Verordnung 2023/956). Im Bestand fallen beide auseinander, sobald ein Zwischenlager oder ein Streckenlieferant in der Kette liegt.

EORI und CBAM-Konto

Für den Code Y128 gehören die CBAM-Kontonummer in das Feld für die Nummer der Unterlage, die EORI-Nummer des Einführers zum Empfänger und die EORI-Nummer des Anmelders zum Anmelder (DEHSt).

Datum und Zollverfahren

Datum der Zollanmeldung und Zollverfahren gehen mit an die Kommission (CBAM-Verordnung 2023/956). Beides entscheidet, in welches Kalenderjahr eine Menge einzählt und ob sie überhaupt einzählt.

TARIC-Unterlagencode

Y137 erklärt die Befreiung unterhalb der Schwelle (DEHSt). Der Code ist eine Angabe je Anmeldung und gehört als Merkmal an den Artikel, nicht in das Gedächtnis der Abfertigung.

Der Unterschied zwischen sechs und acht Stellen ist der Punkt, an dem die meisten Projekte länger brauchen als geplant. Eine sechsstellige Position lässt sich nicht maschinell auf acht Stellen verlängern; sie zerfällt je nach Ware in mehrere Unterpositionen mit unterschiedlicher CBAM-Betroffenheit. Die Zuordnung ist Sacharbeit, einmal je Artikel, und sie gehört danach als gespeichertes Merkmal an den Stammsatz - nicht als Formel in eine Auswertung. Wer hier eine Kennzeichnung führt, kann die Jahresmenge später über einen einzigen Filter bilden. Wie ein solcher Stammsatz aufgebaut sein sollte, damit ihn mehrere Systeme gleich lesen, behandelt der Beitrag zur Stammdatensynchronisation. Dass mehrere Nummernwelten nebeneinander bestehen, ohne dass eine die andere verdrängt, zeigt der Beitrag zu Kundenartikelnummern im B2B-Shop.

artikel- und positionsdatensatz (Auszug)
artikel:
  kn_code_8          "7214 20 00"      # acht Stellen, gepflegtes Merkmal
  cbam_sektor        eisen_stahl | zement | duengemittel | aluminium
  cbam_betroffen     true              # Ergebnis der Zuordnung, nicht Formel

position:
  eigenmasse_kg      18450.000         # Dezimaltyp, ohne Verpackung
  ursprungsland      "TR"              # Ursprung, nicht Versand
  zollanmeldung_am   2026-09-09
  zollverfahren      "4000"
  taric_unterlage    "Y128"            # Y137 unterhalb der Schwelle
  cbam_konto         "..."             # nur bei Y128
  eori_einfuehrer    "DE..."
  eori_anmelder      "DE..."

jahressumme_2026:
  summe_eigenmasse_t 46.9              # rollierend je Einführer
  schwelle_t         50.0
  warnschwelle_t     45.0              # 90 Prozent der Schwelle

Die Fristenkette vom Antrag bis zur Erklärung

Die Termine des Jahres 2026 hängen zusammen, und sie hängen an Kalendertagen, nicht an Arbeitstagen. Wer die Kette einmal auslegt, sieht, warum der September zum Engpass wird und warum die Datenarbeit vorher fertig sein sollte.

  1. Antrag stellen: Ein Einführer oder indirekter Zollvertreter, der bis zum 31. März 2026 einen Antrag nach Artikel 5 gestellt hat, darf vorläufig weiter einführen, bis die Behörde entscheidet (CBAM-Verordnung 2023/956).
  2. Konsultation einleiten: Innerhalb von 45 Kalendertagen nach Eingang des Antrags leitet die zuständige Behörde über das CBAM-Register das Konsultationsverfahren ein (Durchführungsverordnung 2025/486).
  3. Mitgliedstaaten anhören: Die Konsultation selbst darf 15 Kalendertage nicht überschreiten (CBAM-Verordnung 2023/956). Sie läuft innerhalb der Prüffrist, nicht zusätzlich.
  4. Prüffrist abwarten: Die Behörde prüft den Antrag innerhalb von 120 Kalendertagen nach dessen Eingang (Durchführungsverordnung 2025/486). Für Anträge vor dem 15. Juni 2025 gilt eine Frist von 180 Kalendertagen; die DEHSt nennt für die Bearbeitung dieselben zwei Werte (DEHSt).
  5. Duldung endet: Die vorläufige Einfuhr ohne Anmelderstatus ist möglich, bis über den Antrag entschieden wurde, also voraussichtlich bis spätestens zum 27. September 2026 (DEHSt).
  6. Erklärung abgeben: Bis zum 30. September jedes Jahres, erstmals 2027 für das Jahr 2026, folgt die CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr (CBAM-Verordnung 2023/956).

Zwei Termine daneben gehören in denselben Kalender, weil sie den Geldfluss bestimmen. Ab dem 1. Februar 2027 verkaufen die Mitgliedstaaten CBAM-Zertifikate über eine zentrale gemeinsame Plattform an zugelassene Anmelder (CBAM-Verordnung 2023/956). Und die Kommission löscht am 1. November jedes Jahres alle Zertifikate, die in dem Jahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr gekauft wurden und auf dem Konto verblieben sind (CBAM-Verordnung 2023/956). Wer zu früh kauft, verliert also; wer zu viel kauft, muss das Ersuchen um Rückkauf bis zum 31. Oktober des Jahres einreichen, in dem die Zertifikate abgegeben wurden (CBAM-Verordnung 2023/956). Drei Termine, drei Richtungen - und alle drei rechnen mit derselben Mengenbasis aus dem ERP.

Ein Feld, ein führendes System, eine Summe

Die kumulierte Jahresmenge je Einführer ist ein Ordnungsbegriff wie ein Kontostand. Sie hat genau ein führendes System, eine Einheit und einen Stichtag. Sobald sie an zwei Stellen fortgeschrieben wird - einmal in der Warenwirtschaft, einmal in einer Tabelle beim Zollbeauftragten -, entstehen zwei Wahrheiten, und die Anmeldung erwischt erfahrungsgemäß die ältere.

Was ein Verstoß kostet

Die Sanktion beträgt im Einklang mit der Emissionshandelsrichtlinie 100 Euro pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die kein Zertifikat abgegeben wurde (DEHSt). Der Betrag steigt entsprechend dem europäischen Verbraucherpreisindex, und die Zahlung befreit nicht von der Pflicht, die fehlenden Zertifikate trotzdem abzugeben. Wer ohne Zulassung oberhalb des Schwellenwerts einführt, zahlt je fehlendem Zertifikat das Drei- bis Fünffache dieser Sanktion für das Jahr der Verbringung (CBAM-Verordnung 2023/956). Schon im Übergangszeitraum waren für fehlende, unvollständige oder unzutreffende Berichte Sanktionen von 10 bis 50 Euro pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen vorgesehen (DEHSt).

Zwei Milderungen sind vorgesehen, und beide sind schmal. Die zuständige Behörde kann die erhöhte Sanktion mindern, wenn ein Einführer den massenbasierten Schwellenwert um höchstens 10 % überschritten hat (CBAM-Verordnung 2023/956) - bei 50 Tonnen sind das fünf Tonnen Spielraum, also eine einzige größere Sendung. Und die Kommission stellt den Behörden eine Liste derjenigen Einführer bereit, die 90 % des massenbasierten Schwellenwerts überschreiten (CBAM-Verordnung 2023/956). Ab 45 Tonnen im Jahr steht ein Unternehmen also auf einer Liste, bevor irgendjemand im Haus die Schwelle im Blick hatte. Genau dort sollte die eigene Warnschwelle liegen, nicht bei 49,9.

  • Sanktion je fehlendem Zertifikat: 100 Euro pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxidäquivalent, ohne Befreiung von der Abgabepflicht (DEHSt).
  • Einfuhr ohne Zulassung: das Drei- bis Fünffache dieser Sanktion je fehlendem Zertifikat für das Jahr der Verbringung (CBAM-Verordnung 2023/956).
  • Milderung: möglich bei einer Überschreitung des Schwellenwerts um höchstens 10 % (CBAM-Verordnung 2023/956).
  • Frühwarnung an die Behörden: eine Liste der Einführer, die 90 % des Schwellenwerts überschreiten (CBAM-Verordnung 2023/956).
  • Berichtsversäumnisse im Übergangszeitraum: 10 bis 50 Euro pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen (DEHSt).

Kumulation ist eine Aufgabe der Warenwirtschaft

Die Schwelle gilt je Einführer, nicht je Bestellung, nicht je Lieferant und nicht je Mandant. Wer mehrere Buchungskreise unter einer EORI-Nummer führt, muss über die Buchungskreise hinweg summieren; wer als indirekter Zollvertreter arbeitet, summiert über die vertretenen Einführer, denn auch für ihn entstehen Pflichten, wenn die von ihm vertretenen Einführer die 50 Tonnen Mengenschwelle überschreiten (DEHSt). Diese Zuordnung ist eine Modellfrage, keine Auswertungsfrage. Wie sie sich abbilden lässt, wenn mehrere Gesellschaften an einem System hängen, zeigt der Beitrag zu mehreren ERP-Mandanten an einem Shop.

Den achtstelligen KN-Code pflegen und daraus einmalig entscheiden, ob der Artikel in einen der vier Sektoren fällt (DEHSt). Das Ergebnis wird am Stammsatz gespeichert, nicht bei jedem Vorgang neu hergeleitet.

Der Aufwand ist überschaubar, solange er im laufenden Betrieb entsteht. Teuer wird die Rekonstruktion: Wer im Sommer 2027 aus Rechnungen, Frachtpapieren und Mailanhängen eine Jahresmenge zusammenrechnet, zahlt dafür ein Vielfaches der Zeit, die eine gepflegte Kennzeichnung gekostet hätte - und hat am Ende eine Zahl, die niemand gegenzeichnen möchte. Wie Belege und Positionen zwischen Shop und Buchhaltung übergeben werden, beschreibt der Beitrag zur Anbindung von Lexware Office. Dass die Systemseite auch für die Verwaltung kein Nebenschauplatz ist, zeigt der IT-Haushalt: Für den Zeitraum 2023 bis 2027 sind für das CBAM 101,74 Mio. EUR veranschlagt (Europäische Kommission), die Vereinfachung selbst schlägt für 2025 bis 2027 mit weiteren 18,95 Mio. EUR an IT-Kosten zu Buche (Europäische Kommission).

Ab 2027: die rollierende Deckung

Mit dem Jahr 2027 kommt eine zweite Rechnung dazu. Ab 2027 stellt der zugelassene CBAM-Anmelder sicher, dass die Anzahl der Zertifikate auf seinem Konto am Ende jedes Quartals mindestens 50 % der grauen Emissionen aller Waren entspricht, die er seit Beginn des Kalenderjahres eingeführt hat (CBAM-Verordnung 2023/956). Ursprünglich waren 80 % vorgesehen; die Vereinfachung hat den Prozentsatz von 80 % auf 50 % gesenkt und zugleich die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten aus dem Emissionshandel eingerechnet (Verordnung 2025/2083). Für die Datenseite ist das ein Wechsel der Taktung: aus einer Jahresmeldung wird eine Bestandsrechnung, die viermal im Jahr stimmen muss.

Diese Rechnung braucht zwei Größen, die aus verschiedenen Ecken kommen. Die Menge liefert die Zollanmeldung, der Emissionsfaktor kommt vom Lieferanten oder aus den Standardwerten. Letztere sind kein ruhender Pol: Die Kommission hat die Durchführungsverordnung zu den Standardwerten berichtigt, und die Berichtigung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2026 (DEHSt) - also mitten in ein laufendes Einfuhrjahr hinein. Ein Preisanker für die Kalkulation liegt vor: Für das zweite Quartal 2026 hat die Kommission den Preis eines CBAM-Zertifikats mit 75,28 € veröffentlicht (GD TAXUD). Wer die Mengen kennt, kennt damit die Größenordnung der Belastung, lange bevor der erste Zertifikatskauf ansteht. Wer Mengen in mehreren Einheiten führt, findet die Umrechnungsregeln im Beitrag zu Mengeneinheiten und Gebinden.

Der Schwellenwert selbst ist nicht festgeschrieben

Die Kommission überprüft den massenbasierten Schwellenwert jährlich und ändert ihn per delegiertem Rechtsakt, wenn der neu berechnete Wert um mehr als 15 Tonnen vom geltenden Schwellenwert abweicht (CBAM-Verordnung 2023/956). Für die Umsetzung heißt das: Die Zahl 50 gehört in eine Stammdatentabelle, nicht in eine Bedingung im Programmcode. Dieselbe Trennung lohnt sich für Sanktionsbeträge, Zertifikatspreise und Standardwerte - alles Größen, die sich unabhängig vom eigenen Release ändern.

Was jetzt im System zu tun ist

Die Arbeit der nächsten Wochen ist unspektakulär und gut abgrenzbar. Sie besteht nicht aus einer neuen Software, sondern aus fünf Feldern, einer Summe und einer Regel, die den richtigen TARIC-Unterlagencode wählt. Der Rest ist Übergabe: Was die Warenwirtschaft weiß, muss die Anmeldung erreichen, und was die Anmeldung zurückmeldet, muss im führenden System landen. Für die Übergabestrecke zwischen den Systemen ist eine Middleware der übliche Ort, weil sie die Zuordnung an einer Stelle hält, statt sie in jede Schnittstelle zu kopieren. Wie eine solche Strecke belastbar wird, ist im Beitrag zur Verfahrensdokumentation nach GoBD beschrieben. Das Muster kennt, wer Chargen und Seriennummern führt: dort die Charge, hier die Jahresmenge - den Nachweis trägt jeweils die Anbindung der Warenwirtschaft.

  • Achtstelliger KN-Code je Artikel gepflegt und als Merkmal gespeichert, nicht aus einer sechsstelligen Position abgeleitet (CBAM-Verordnung 2023/956).
  • Eigenmasse je Position als eigenes Feld, getrennt von Brutto- und Versandgewicht (CBAM-Verordnung 2023/956).
  • Rollierende Jahressumme je Einführer über alle vier Sektoren, mit Warnschwelle bei 90 % des Schwellenwerts (CBAM-Verordnung 2023/956).
  • Regel für den TARIC-Unterlagencode hinterlegt: Y137 unterhalb, Y128 mit Kontonummer und EORI-Nummern oberhalb der Schwelle (DEHSt).
  • Zulassungsstatus und Bescheiddatum im System sichtbar, damit die Duldung bis zum 27. September 2026 nicht unbemerkt ausläuft (DEHSt).
  • Ablage so verknüpft, dass sich die Erklärung für 2026 bis zum 30. September 2027 aus den Sätzen erzeugen lässt (CBAM-Verordnung 2023/956).

Eine Einfuhr ohne gepflegte Mengenbasis ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine offene Rechnung. Sie wird erst in dem Moment sichtbar, in dem die Jahressumme gebildet werden muss - und dann liegt sie vollständig in der Vergangenheit.

Grundsatz der Zolldatenanbindung

Quellen und Studien

Dieser Artikel basiert auf Daten aus der Verordnung (EU) 2023/956 in der konsolidierten Fassung vom 20. Oktober 2025, der Änderungsverordnung (EU) 2025/2083, der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486, den Veröffentlichungen der Deutschen Emissionshandelsstelle zur CBAM-Regelphase und zur Sanktionierung, den Unterlagen der Europäischen Kommission zur Vereinfachung des CBAM sowie der Preisveröffentlichung der GD TAXUD. Die genannten Zahlen beziehen sich auf den Stand der jeweiligen Veröffentlichung.

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