Sobald Shop und ERP verbunden sind, stellt sich eine Frage, die in keinem Pflichtenheft fehlen darf: Welches System schreibt die Rechnung? Beide können es. Der Shop erzeugt nach dem Kauf ein PDF, das ERP fakturiert aus dem Auftrag. Laufen beide Wege parallel, entstehen zwei Belege für dieselbe Lieferung und zwei Zähler, die unabhängig voneinander hochzählen. Das Umsatzsteuergesetz verlangt aber eine Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG). Und sind für dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt, die nicht als Duplikat oder Kopie gekennzeichnet sind, schuldet der Unternehmer die darin ausgewiesene Steuer (UStAE 14c.1 Abs. 4). Dieser Beitrag behandelt die Architekturentscheidung dahinter: welches System für welche Belegart führt, wie Teillieferung, Storno, Marktplatz und Gutschrift die Wahl beeinflussen und warum die E-Rechnung nur eines von mehreren Kriterien ist. Wie die Warenwirtschaft an den Shop angebunden ist, entscheidet dabei, welche Daten am Ort der Rechnung überhaupt vorliegen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Rechnungsnummer vergibt der Rechnungsaussteller einmalig (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG). Mehrere Nummernkreise sind zulässig, wenn jede Rechnung eindeutig ihrem Kreis zugeordnet werden kann (UStAE 14.5 Abs. 11).
- Zwei Rechnungen über dieselbe Leistung, nicht als Duplikat oder Kopie gekennzeichnet, lösen die ausgewiesene Steuer aus (UStAE 14c.1 Abs. 4). Je Auftrag und Belegart schreibt deshalb genau ein System.
- Eine Korrektur bezieht sich auf die Nummer der ursprünglichen Rechnung (UStAE 14.11 Abs. 1). Storno und Berichtigung entstehen in dem System, das diese Rechnung ausgestellt hat und ihre Positionen kennt.
- Für B2B-Umsätze im Inland ab 2027 gilt die Übergangsregel für Papier und andere Formate nur noch bis 800.000 Euro Vorjahresumsatz (§ 27 Abs. 38 UStG). Darüber muss das ausstellende System E-Rechnungen nach EN 16931 erzeugen, außer bei EDI mit Zustimmung des Empfängers.
- Bei Teillieferungen gehört der Leistungszeitpunkt je Sendung in die Rechnung (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG). Bei Marktplatz-Gutschriften vergibt der Gutschriftsaussteller die Nummer (UStAE 14.5 Abs. 13).
Was die Rechnungsnummer verlangt
Eine Rechnung ist nach dem Umsatzsteuergesetz jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (§ 14 Abs. 1 UStG). Für die Architektur ist dieser Satz wichtiger, als er klingt. Ob der Shop sein PDF „Kaufbeleg“, „Bestellübersicht“ oder „Rechnung“ nennt, entscheidet nicht darüber, ob es eine Rechnung ist. Weist das Dokument Entgelt und Steuer für eine gelieferte Ware aus und geht es an den Kunden, liegt die Einordnung als Rechnung nahe. Wer zusätzlich aus dem ERP eine Rechnung verschickt, hat dann zwei Abrechnungen über denselben Vorgang in Umlauf gebracht.
Die Rechnungsnummer gehört zu den Pflichtangaben. Verlangt wird eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG). Drei Begriffe darin tragen die Architekturfrage: „einmalig“, „Rechnungsaussteller“ und „eine oder mehrere“. Einmalig heißt, dass keine Nummer doppelt vorkommen darf, auch nicht in zwei verschiedenen Systemen desselben Unternehmens. Der Rechnungsaussteller ist derjenige, der die Rechnung erzeugt, und damit auch derjenige, der die Nummer zieht. Und „eine oder mehrere Zahlenreihen“ erlaubt ausdrücklich, dass Shop und ERP jeweils eigene Kreise führen, solange sie sich nicht überschneiden.
Die Finanzverwaltung konkretisiert das im Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Es bleibt dem Rechnungsaussteller überlassen, wie viele und welche separaten Nummernkreise er schafft, in denen eine Rechnungsnummer jeweils einmalig vergeben wird; Kreise für zeitlich, geografisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche sind zulässig (UStAE 14.5 Abs. 11). Gewährleistet sein muss aber, dass jede Rechnung leicht und eindeutig ihrem Nummernkreis zugeordnet werden kann und die Nummer einmalig ist. In der Praxis heißt das: ein eigenes Präfix je ausstellendem System oder Kanal, etwa RS für Shop-Rechnungen und RE für ERP-Rechnungen, und keine zwei Zähler, die dasselbe Präfix bedienen.
Eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern ist nicht zwingend.
Lücken sind damit kein Formfehler. Erklärbar sollten sie trotzdem sein, denn ein maschinell geführter Kreis mit unerklärten Fehlstellen kann in einer Betriebsprüfung Fragen aufwerfen. Zwischen Shop und ERP entstehen Lücken typischerweise dort, wo ein System eine Nummer reserviert und der Vorgang danach abbricht, etwa weil die Übergabe ans ERP scheitert. Wer die Nummer erst beim tatsächlichen Erzeugen des Belegs vergibt und abgebrochene Versuche protokolliert, kann jede Lücke begründen. Eine Ausnahme gilt für kleine Beträge: Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (§ 33 UStDV) brauchen keine fortlaufende Nummer (UStAE 14.5 Abs. 14). Für Fernverkäufe nach § 3c UStG gilt die Vereinfachung der Kleinbetragsrechnung allerdings nicht (§ 33 UStDV), und viele Shops liefern auch an Verbraucher in anderen EU-Staaten.
Zwei Aussteller, ein Auftrag: wie Dubletten entstehen
Das typische Bild in gewachsenen Landschaften: Der Shop erzeugt nach der Zahlung per Vorkasse oder Zahlungsdienst eine Rechnung, weil der Kunde sofort einen Beleg erwartet. Das ERP erzeugt beim Versand eine weitere, weil die Fakturierung dort seit Jahren an den Lieferschein gekoppelt ist. Beide Dokumente weisen Umsatzsteuer aus, beide tragen eine Nummer, und beide landen beim Kunden. Für die Finanzverwaltung ist der Fall geregelt: Sind für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt worden, ohne dass sie als Duplikat oder Kopie gekennzeichnet wurden, schuldet der leistende Unternehmer den darin gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag (UStAE 14c.1 Abs. 4). Die Grundlage ist der unrichtige Steuerausweis, nach dem der Unternehmer auch einen Mehrbetrag schuldet (§ 14c Abs. 1 UStG).
Unschädlich sind dagegen inhaltlich identische Mehrstücke derselben Rechnung. Auch die Datei einer E-Rechnung darf mehrfach übersandt werden, solange es sich um dieselbe Rechnung handelt und nur ein inhaltlich identisches Mehrstück übermittelt wird (UStAE 14c.1 Abs. 4). Die Grenze verläuft also nicht zwischen einem und zwei Versänden, sondern zwischen einer und zwei Rechnungen. Ein PDF, das der Shop aus seinen eigenen Daten rendert, während das ERP die eigentliche Rechnung schreibt, ist kein Mehrstück mehr, sobald ein Betrag, ein Datum oder die Nummer abweicht.
- Gleiches Präfix in zwei Systemen. Shop-Erweiterung und ERP zählen beide im Kreis RE-2026 und vergeben irgendwann dieselbe Nummer – die „gleiche Nummer zweimal“ aus dem Schaubild oben.
- Zurücksetzen zum Jahreswechsel. Beide Seiten beginnen am 1. Januar neu, aber nicht im selben Takt. Wie sich Kreise zum Stichtag trennen lassen, beschreibt der Beitrag zu Inventur und Jahreswechsel.
- Wiederholung nach Zeitüberschreitung. Die Schnittstelle meldet einen Fehler, obwohl das ERP die Rechnung schon angelegt hat; der zweite Versuch legt eine weitere an. Abhilfe schaffen Idempotenz-Schlüssel je Auftrag und Belegart.
- Notbetrieb ohne Regel. Fällt das ERP aus, schreibt jemand Rechnungen von Hand im Shop, und das ERP fakturiert dieselben Aufträge nach dem Neustart erneut. Ein geplanter Notbetrieb legt vorher fest, wer in dieser Zeit fakturiert.
- Abweichender Bildteil. Bei hybriden Formaten kann ein PDF-Teil, der andere Rechnungsangaben trägt als der strukturierte Teil, eine weitere Rechnung darstellen, für die § 14c UStG zu prüfen ist (BMF-Schreiben vom 15.10.2025).
Eine Lieferung, zwei Steuerbeträge
Das führende System je Belegart festlegen
Die Lösung ist keine Systemwahl im Großen, sondern eine Festlegung je Belegart. Für Bestellung, Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung, Rechnungskorrektur und Gutschrift steht schriftlich fest, welches System den Beleg erzeugt und die Nummer vergibt. Das andere System übernimmt die Nummer als Fremdschlüssel, zeigt sie an und verschickt gegebenenfalls ein Mehrstück, erzeugt aber selbst keinen zweiten Beleg. Dasselbe Prinzip gilt für Stammdaten; wie ein führendes System Konflikte zwischen ERP und Shop auflöst, steht im Beitrag zur bidirektionalen Synchronisation.
Für die Rechnung gibt es drei tragfähige Aufbauten und einen, der nicht trägt. Welcher passt, hängt weniger vom Geschmack ab als davon, wo die Daten liegen, die eine Rechnung braucht: Kundenstamm mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Steuerfindung, Zahlungsbedingungen, Sendungen und Leistungsdaten. Die Tabelle stellt die drei Aufbauten nebeneinander.
| Kriterium | Shop schreibt | ERP schreibt | Getrennt nach Kanal |
|---|---|---|---|
| Zeitpunkt der Rechnung | bei Bestellung oder Zahlung | bei Versand oder im Sammellauf | je Kanal festgelegt |
| Datenbasis | Warenkorb, Zahlung, Kundenkonto | Auftrag, Lieferschein, Kundenstamm | je Kanal das System mit den Daten |
| Teillieferung | nur mit Sendungsdaten aus dem ERP | Rechnung je Lieferschein | im ERP-Kanal je Lieferschein |
| Storno und Korrektur | im Shop, Bezug auf die Shop-Nummer | im ERP, Bezug auf die ERP-Nummer | beim ursprünglichen Aussteller |
| E-Rechnung für B2B | Shop muss EN 16931 erzeugen | ERP oder Middleware erzeugt sie | im B2B-Kanal aus dem ERP |
| Nummernkreis | eigenes Präfix, ERP übernimmt | eigenes Präfix, Shop zeigt an | ein Präfix je Kanal |
| Passt zu | B2C mit Versand am selben Tag | B2B, Teillieferung, Lagergeschäft | gemischtem B2B- und B2C-Geschäft |
Der vierte Aufbau – beide Systeme schreiben, je nachdem, wer zuerst an der Reihe ist – ist in der Praxis häufig der Ausgangspunkt einer Bereinigung. Er entsteht selten absichtlich, sondern durch eine Shop-Erweiterung, die nach dem Kauf eine Rechnung verschickt, und eine ERP-Konfiguration, die beim Anbinden niemand angepasst hat. Getrennt nach Kanal heißt dagegen nicht, dass zwei Systeme dieselbe Bestellung abrechnen dürfen. Die Grenze verläuft entlang des Kanals oder der Kundengruppe, und jede einzelne Bestellung fällt eindeutig auf eine Seite.
Die Entscheidungsmatrix: sechs Fragen
Die Matrix ersetzt kein Gespräch mit der Steuerberatung, aber sie sortiert die Fragen, die vor der Entscheidung beantwortet sein sollten. Jede Frage zielt auf ein Datum oder eine Pflicht, die nur eines der beiden Systeme zuverlässig kennt.
Kundengruppe
Verkaufen Sie an Unternehmen, an Verbraucher oder an beide? Gegenüber Unternehmen ist die Rechnung Pflicht, gegenüber Verbrauchern ist sie beim Warenverkauf in der Regel freiwillig (§ 14 Abs. 2 UStG).
Rechnungszeitpunkt
Wird bei Zahlung, bei Versand oder im Sammellauf abgerechnet? Der Leistungszeitpunkt gehört in die Rechnung, als Angabe genügt der Kalendermonat (§ 31 Abs. 4 UStDV).
Teillieferung
Zerfällt ein Auftrag in mehrere Sendungen? Dann rechnet sinnvollerweise das System ab, das die Sendungen kennt – meist das ERP mit seinen Lieferscheinen.
Storno und Korrektur
Wo liegt die ursprüngliche Rechnung? Die Korrektur bezieht sich auf deren Nummer und muss die formalen Anforderungen einer Rechnung erfüllen (UStAE 14.11 Abs. 1).
Marktplatz und Gutschrift
Stellt ein Marktplatz oder ein Dritter Belege aus? Bei der Gutschrift vergibt der Gutschriftsaussteller die fortlaufende Nummer (UStAE 14.5 Abs. 13).
Format und Archiv
Kann das System E-Rechnungen nach EN 16931 erzeugen und das Doppel acht Jahre lesbar aufbewahren (§ 14b UStG)?
Fällt die Mehrheit der Antworten auf das ERP, schreibt das ERP. Spricht nur die Kundengruppe für den Shop, etwa weil Verbraucher einen Beleg direkt nach dem Kauf erwarten, kann der Shop für diesen Kanal schreiben – mit eigenem Kreis und klarer Grenze. Die folgenden Abschnitte gehen die sechs Fragen einzeln durch.
B2B und B2C: Pflicht oder Kür
Wer eine Lieferung ausführt, ist berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Verpflichtet ist er, wenn er an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person leistet; dann ist die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen (§ 14 Abs. 2 UStG). Geht die Leistung an einen anderen Unternehmer und sind beide im Inland ansässig, ist sie als elektronische Rechnung auszustellen. Beim Verkauf gewöhnlicher Waren an Verbraucher besteht keine Rechnungspflicht. Wird trotzdem eine Rechnung ausgestellt, kann eine E-Rechnung nur mit Zustimmung des Empfängers verwendet werden (BMF-Schreiben vom 15.10.2025).
Für die Architektur heißt das: Im B2C-Geschäft ist die Rechnung ein Service, der schnell kommen soll, und der Shop kennt Warenkorb, Zahlung und E-Mail-Adresse. Im B2B-Geschäft ist sie eine Pflicht mit Frist und Format, und die Angaben dafür liegen meist im ERP: Debitor, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Zahlungsziel, abweichende Rechnungsanschrift und die Bestellreferenz des Kunden. Wie Steuersätze und Fälle der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aus dem ERP in den Shop gelangen, beschreibt der Beitrag zur Steuerfindung im B2B-Shop.
Grenzüberschreitend wird es enger. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats auszustellen, der auf den Monat der Lieferung folgt, und sie muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Seiten tragen (§ 14a Abs. 3 UStG). Ein Shop, der B2B-Bestellungen aus anderen Mitgliedstaaten annimmt, muss also entweder die geprüfte Nummer des Kunden selbst führen oder die Rechnung dem ERP überlassen, das sie im Debitor hält. Wer beides mischt, hat am Monatsende eine Liste offener Aufträge, bei denen niemand weiß, welches System die Frist überwacht.
Teillieferung und Leistungszeitpunkt
Jede Rechnung nennt den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG); angegeben werden darf der Kalendermonat, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 31 Abs. 4 UStDV). Ein Shop, der bei der Bestellung abrechnet, kennt diesen Zeitpunkt noch nicht, er kennt nur den geplanten Versand. Bei Lagerware mit Versand am selben Tag ist das unkritisch. Wird ein Auftrag aber auf zwei Sendungen im Abstand mehrerer Wochen verteilt, braucht jede Rechnung den Monat ihrer Sendung.
Wird das Entgelt vor der Lieferung vereinnahmt, etwa per Vorkasse, gelten die Rechnungsvorschriften sinngemäß, und in einer späteren Endrechnung sind die vorab vereinnahmten Teilentgelte samt Steuer abzusetzen, wenn über sie Rechnungen ausgestellt wurden (§ 14 Abs. 5 UStG). Wer im Shop bei Zahlung eine Rechnung schreibt und im ERP beim Versand die nächste, baut damit im Ergebnis eine Rechnung über eine Vorauszahlung und eine Endrechnung – nur ohne die Absetzung. Die Belegkette für Teillieferungen und Teilrechnungen lässt sich deshalb in der Regel dort am saubersten führen, wo die Lieferscheine entstehen.
Der Rechnungstyp gehört zum Aussteller
Storno, Korrektur und Gutschrift
Eine ausgestellte Rechnung wird weder gelöscht noch überschrieben. Eine Buchung oder Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Abs. 4 AO). Berichtigt wird durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist (§ 31 Abs. 5 UStDV). Das ist regelmäßig der Fall, wenn darin die fortlaufende Nummer der ursprünglichen Rechnung angegeben ist; eine neue Rechnungsnummer für dieses Dokument ist nicht erforderlich (UStAE 14.11 Abs. 1).
Rechtlich ist der Rechnungsaussteller das Unternehmen, nicht die Software. Die Berichtigung kann nur durch den Rechnungsaussteller selbst vorgenommen werden (UStAE 14.11 Abs. 2) – bei Shop und ERP desselben Händlers ist das in beiden Fällen dasselbe Unternehmen. Technisch folgt aus der Bezugspflicht trotzdem eine klare Regel: Die Korrektur entsteht in dem System, das die ursprüngliche Rechnung, ihre Nummer und ihre Positionen kennt. Ein ERP, das eine Shop-Rechnung storniert, müsste dafür Nummer, Datum und Beträge der Shop-Rechnung übernehmen, statt aus dem eigenen Auftrag einen neuen Beleg abzuleiten. Für E-Rechnungen kommt hinzu, dass auch die Berichtigung in der vorgeschriebenen Form unter Verwendung des entsprechenden Rechnungstyps erfolgen muss (UStAE 14.11 Abs. 1). In der XRechnung trägt das Feld BT-25 die Kennung der vorausgegangenen Rechnung, auf die Bezug genommen wird (KoSIT).
# Hoheit je Belegart: genau ein Aussteller, das andere System liest nur
order:
issuer: shop
number_range: "B-{YYYY}-{n}"
invoice_b2c:
issuer: shop
number_range: "RS-{YYYY}-{n}"
erp_imports: [number, date, lines, tax]
invoice_b2b:
issuer: erp
number_range: "RE-{YYYY}-{n}"
format: xrechnung # EN 16931
shop_displays: [number, pdf, xml]
correction:
issuer: same_as_original # nicht das jeweils andere System
reference: original_number # BT-25 in der XRechnung
type_code: 384
self_billing_marketplace:
issuer: marketplace
number_range: assigned_by_issuer
erp_imports: true # importieren, nicht neu fakturierenEin Sonderfall ist das Wort „Gutschrift“. Umsatzsteuerlich ist eine Gutschrift eine Rechnung, die der Leistungsempfänger nach vorheriger Vereinbarung ausstellt (§ 14 Abs. 2 UStG), und sie muss die Angabe „Gutschrift“ tragen (§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG). Die kaufmännische Gutschrift für eine Retoure ist etwas anderes: Sie korrigiert die eigene Rechnung. Allein die Bezeichnung als „Gutschrift“ führt dabei nicht zur Anwendung des § 14c UStG (UStAE 14c.1 Abs. 3). Für saubere Daten lohnt es sich trotzdem, beide Belegarten getrennt zu führen, damit der Retourenprozess die richtige erzeugt; wie Retouren zwischen Shop und ERP laufen, steht im Beitrag zum RMA-Prozess.
Marktplätze und Dritte als Aussteller
Bei Marktplatzverkäufen liegt die Rechnung oft weder im Shop noch im ERP. Das Gesetz lässt zu, dass eine Rechnung im Namen und für Rechnung des Unternehmers von einem Dritten ausgestellt wird (§ 14 Abs. 2 UStG). Bedient sich der Händler eines solchen Dritten, hat er sicherzustellen, dass der Dritte die formalen Voraussetzungen der §§ 14 und 14a UStG einhält (BMF-Schreiben vom 15.10.2025). Wird die Rechnung von einem Dritten ausgestellt, kann dieser die fortlaufende Nummer vergeben; im Fall der Gutschrift vergibt sie der Gutschriftsaussteller (UStAE 14.5 Abs. 13).
Für die Anbindung folgt daraus: Belege eines Marktplatzes werden importiert, nicht nachgebaut. Das ERP übernimmt Nummer, Datum, Positionen und Steuer als fremden Beleg in einem eigenen, erkennbar abgegrenzten Kreis und schreibt keine eigene Rechnung über dieselbe Bestellung. Berichtigt wird dort, wo ausgestellt wurde; wurde ein Dritter beauftragt, kann auch der leistende Unternehmer selbst berichtigen, und im Fall der Gutschrift der Gutschriftsaussteller (UStAE 14.11 Abs. 2). Wie Marktplatzaufträge über eine Middleware in die Warenwirtschaft gelangen, beschreibt der Beitrag zur Marktplatz-Anbindung.
E-Rechnung ab 2027: ein Kriterium von mehreren
Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 UStG). Zulässig sind Formate, die der europäischen Norm EN 16931 entsprechen; die Verwendung ist nicht auf nationale Formate beschränkt (BMF-Schreiben vom 15.10.2025). Die Übergangsregeln laufen gestaffelt aus. Für Umsätze bis Ende 2026 dürfen Rechnungen noch auf Papier oder mit Zustimmung des Empfängers in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden. Für Umsätze im Jahr 2027 gilt das nur noch, wenn der Gesamtumsatz des ausstellenden Unternehmens im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat; EDI-Verfahren bleiben mit Zustimmung bis Ende 2027 zulässig (§ 27 Abs. 38 UStG).
Wer die Rechnung schreibt, muss das Format also beherrschen. Ein Shop, der bisher ein PDF rendert, braucht für B2B-Kunden im Inland einen Weg zur XRechnung oder zu einem hybriden Format. Bei einem hybriden Format bilden die im strukturierten Teil vorliegenden Rechnungsdaten den führenden Teil; bei Abweichungen gehen sie dem Bildteil vor (BMF-Schreiben vom 15.10.2025). Die Spezifikation beschreibt die Rechnungsnummer im Feld BT-1 als eindeutige Kennung, die die Rechnung im System des Verkäufers identifiziert (KoSIT). Für die Architektur heißt das: Die Nummer stammt aus dem System, das ausstellt – nicht aus dem, das die Datei später weiterreicht.
Das Format entwickelt sich weiter. Die Vorversion der Spezifikation XRechnung 4.0 ist im September 2026 erschienen, die finale Fassung wird voraussichtlich im Frühjahr 2027 veröffentlicht (KoSIT). Das ausstellende System muss solche Versionswechsel mitgehen, und das ist ein eigenes Kriterium der Entscheidung: Ist das ERP alt und der Shop jung, kann auch eine Middleware die E-Rechnung aus den ERP-Daten im Nummernkreis des ERP erzeugen. Welche Formate und Fristen im Einzelnen gelten, behandelt der Beitrag zur E-Rechnungspflicht 2027; wie wir die Umsetzung aus ERP und Shop angehen, beschreibt die Seite zur E-Rechnung.
Archiv, Zahlung und Nachweis
Mit der Ausstellung beginnt die Aufbewahrung. Der Unternehmer hat ein Doppel jeder Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen ausgestellt hat, acht Jahre aufzubewahren (§ 14b UStG); für Buchungsbelege gilt dieselbe Frist (§ 147 Abs. 3 AO). Schreibt der Shop die Rechnung, ist das Doppel ein Datensatz im Shop. Er muss dann genauso lange lesbar und unverändert bleiben, auch wenn Kundenkonten gelöscht oder Shop-Versionen gewechselt werden. Wie Löschpflichten und Aufbewahrung über Systemgrenzen zusammenpassen, behandelt das Löschkonzept für Shop, ERP und Buchhaltung.
Auch die Zahlung hängt an der Nummer. Zahlungseingänge lassen sich am zuverlässigsten über Rechnungs- oder Bestellnummer zuordnen; schreibt das ERP die Rechnung, muss die Bestellnummer des Shops im Rechnungsdatensatz stehen, sonst findet der Zahlungsabgleich die Brücke nicht. Für die Buchhaltung gilt dasselbe: Eine DATEV-Anbindung sollte Belege je Belegart aus genau einer Quelle übernehmen. Die Festlegung gehört in die Verfahrensdokumentation; welche Punkte dort für Schnittstellen stehen, zeigt der Beitrag zur GoBD-Verfahrensdokumentation.
Die Umstellung in fünf Schritten
Der Wechsel zu einem führenden Rechnungssystem ist in der Regel kein großes Migrationsprojekt, aber er braucht eine Reihenfolge. Wer zuerst die Shop-Rechnung abschaltet und danach das ERP konfiguriert, hat ein Zeitfenster ohne Belege; wer umgekehrt vorgeht, hat eines mit doppelten.
Vom Doppelbetrieb zum führenden Rechnungssystem
- 1
Bestand aufnehmen
Alle Stellen auflisten, die heute Belege erzeugen: Shop-Kern, Erweiterungen, Mailvorlagen, ERP-Läufe, Marktplatzkonten. Je Stelle festhalten, welche Belegart mit welchem Kreis entsteht.
- 2
Hoheit festlegen
Je Belegart und Kanal genau einen Aussteller bestimmen und schriftlich festhalten. Die Entscheidungsmatrix liefert die Begründung.
- 3
Kreise trennen
Jedem Aussteller ein eigenes Präfix geben und Zähler stilllegen, die dasselbe Präfix bedienen. Die Zuordnung zum Kreis muss am Beleg erkennbar sein.
- 4
Rückkanal bauen
Nummer, PDF und gegebenenfalls XML fließen vom Aussteller zum anderen System, in das Kundenkonto und in die Versandmail. Der Shop zeigt die Rechnung an, statt sie neu zu erzeugen.
- 5
Zum Stichtag umstellen
Zu einem Monatsanfang umschalten. Korrekturen zu älteren Rechnungen entstehen weiterhin dort, wo die ursprüngliche Rechnung ausgestellt wurde.
Getestet wird mit den unbequemen Fällen, nicht mit dem Normalfall: eine Teillieferung über den Monatswechsel, ein Storno nach Teilretoure, eine Marktplatzbestellung mit Gutschrift, eine B2B-Bestellung aus einem anderen Mitgliedstaat und eine Wiederholung nach Zeitüberschreitung. Erst wenn in keinem dieser Fälle zwei Rechnungen entstehen, liegt die Hoheit tatsächlich bei einem System.
Eine Rechnung hat genau einen Aussteller. Alles, was die Schnittstelle sonst mit ihr tut, ist Transport.
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