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Recht & Compliance

Löschkonzept über Systemgrenzen: Shop, ERP, Buchhaltung

Aufbewahrungsfristen, Löschklassen und ein Löschpfad, der Shop, ERP und Buchhaltung zugleich erreicht: Was gilt, was gelöscht wird und was nur gesperrt gehört.

19 Min. Lesezeit LöschkonzeptAufbewahrungsfristenDSGVODatenflüsseBuchhaltung

Ein Kunde bittet um Löschung seines Kontos, das Team klickt im Shop auf den entsprechenden Knopf, der Datensatz verschwindet aus der Kundenverwaltung, und die Anfrage gilt als erledigt. Zur selben Zeit steht dieselbe Person weiterhin im Debitorenstamm des ERP, in den offenen Posten der Finanzbuchhaltung, in der Adresszeile von vierzig archivierten Rechnungen, im Export für den Versanddienstleister und in der Warteschlange der Schnittstelle, deren letzter Abgleich mit einem Zeitüberlauf abgebrochen ist. Gelöscht wurde eine Ansicht, nicht ein Datenbestand. Dieser Beitrag zeigt, wie aus drei getrennten Handgriffen ein Löschkonzept wird, das über Shop, ERP und Buchhaltung hinweg trägt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Dieselbe Person liegt in drei Systemen mit drei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Der Shop speichert wegen des Vertrags, das ERP wegen des Handelsbriefs, die Buchhaltung wegen des Buchungsbelegs. Ein Löschkonzept muss alle drei Antworten kennen.
  • Die Fristen sind gestaffelt und beginnen fast durchweg mit dem Schluss des Kalenderjahrs. Wer das Belegdatum als Fristbeginn speichert, räumt ein knappes Jahr zu früh oder zu spät.
  • Belegfristen wurden von zehn auf acht Jahre verkürzt, und die Verkürzung greift auch in den vorhandenen Bestand. Ein Archiv, das weiterhin nach zehn Jahren räumt, hält zwei Jahrgänge länger als erforderlich.
  • Zwischen Löschen und Behalten liegt die Einschränkung der Verarbeitung. Sie ist ein Kennzeichen am Datensatz, das jeder Verbraucher auswertet, kein zweiter Ablageort.
  • Löschklassen statt Einzelfallentscheidungen: eine überschaubare Zahl von Regeln mit Frist, Fristbeginn, Rechtsgrundlage und führendem System, maschinenlesbar abgelegt.
  • Der Löschauftrag nimmt denselben Weg wie die Daten. Erst wenn jedes Zielsystem quittiert hat, gilt er als erledigt; ein ausgefallenes System erzeugt einen offenen Vorgang statt einer stillen Lücke.

Warum Löschen an der Systemgrenze scheitert

Der Grund liegt in der Architektur, nicht in der Sorgfalt. Eine Kopplung zwischen Shop und ERP erzeugt Kopien, das ist ihr Zweck. Jede Kopie liegt danach in einem System mit eigener Datenhaltung, eigener Sicherung, eigenen Berechtigungen und, das ist der entscheidende Punkt, eigener Rechtsgrundlage für die Speicherung. Der Shop speichert das Kundenkonto, weil der Vertrag es erfordert. Das ERP speichert denselben Namen, weil er auf einem Handelsbrief steht. Die Buchhaltung speichert ihn ein drittes Mal, weil er Teil eines Buchungsbelegs ist. Drei Systeme, drei Gründe, drei Fristen.

Ein Löschkonzept, das diese drei Antworten nicht kennt, kann sie auch nicht abarbeiten. Es scheitert typischerweise nicht an der Technik, sondern daran, dass niemand je aufgeschrieben hat, welche Kopie aus welchem Grund liegt. Der erste Arbeitsschritt ist deshalb eine Bestandsaufnahme der Felder, nicht der Systeme. Wie sich Feldzuordnungen über Systemgrenzen hinweg überhaupt beschreiben lassen, zeigt der Beitrag zum Daten-Mapping zwischen ERP und Shop; dieselbe Aufstellung ist die Grundlage für jede Löschentscheidung.

Shop: Vertrag und Zweck

Kundenkonto, Warenkorb, Sitzungsdaten und Merkliste hängen am Vertrag oder an einer Einwilligung. Fällt der Zweck weg, fehlt die Grundlage; eine eigene Aufbewahrungspflicht entsteht dadurch nur selten.

ERP: Beleg und Handelsbrief

Auftragsbestätigung, Lieferschein und Kundenkorrespondenz sind Handels- oder Geschäftsbriefe. Ihre Frist richtet sich nach dem Steuer- und Handelsrecht, nicht nach dem Wunsch der Fachabteilung.

Buchhaltung: Buchungsbeleg

Was einen Buchungssatz trägt, ist Buchungsbeleg. Hier gilt eine eigene Frist, und sie läuft unabhängig davon weiter, ob der Kunde im Shop noch existiert.

Die Fristen, die tatsächlich gelten

Vor jedem Löschkonzept steht eine nüchterne Bestandsaufnahme der Fristen. Sie sind gestaffelt, und sie sind kürzer, als viele Betriebe annehmen. Das Steuerrecht unterscheidet drei Gruppen: zehn Jahre (§ 147 Abs. 3 AO) für Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte, acht Jahre (§ 147 Abs. 3 AO) für Buchungsbelege und sechs Jahre (§ 147 Abs. 3 AO) für die übrigen Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das Handelsrecht spiegelt diese Staffel mit denselben drei Werten. Wer beide Vorschriften nebeneinanderlegt, hat den größten Teil des Aufbewahrungsrahmens beisammen.

Die zweite Hälfte ist der Fristbeginn, und er wird regelmäßig unterschätzt. Die Frist beginnt nicht mit dem Belegdatum, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahrs (§ 147 Abs. 4 AO), in dem der Buchungsbeleg entstanden oder der Handelsbrief empfangen worden ist; das Handelsrecht formuliert es gleichlautend (§ 257 Abs. 5 HGB). Eine Rechnung vom 3. Januar 2026 ist damit bis zum 31. Dezember 2034 aufzubewahren, nicht bis zum 3. Januar 2034. Für Rechnungen setzt das Umsatzsteuerrecht denselben Rahmen: acht Jahre (§ 14b Abs. 1 UStG), gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahrs der Ausstellung.

UnterlageFristRechtsgrundlageFristbeginn
Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse10 Jahre§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGBSchluss des Kalenderjahrs der letzten Eintragung
Buchungsbelege8 Jahre§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGBSchluss des Kalenderjahrs der Belegentstehung
Rechnungen beim Unternehmer8 Jahre§ 14b Abs. 1 UStGSchluss des Kalenderjahrs der Ausstellung
Handels- und Geschäftsbriefe6 Jahre§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGBSchluss des Kalenderjahrs von Empfang oder Versand
Buchungsbelege im Finanzsektor10 Jahre§ 257 Abs. 4 HGB, Art. 97 § 19a EGAOSchluss des Kalenderjahrs der Belegentstehung
Kundenstamm ohne Belegbezugkeine feste FristArt. 5 Abs. 1 DSGVOWegfall des Zwecks

Ablaufhemmung: die Frist steht still, sie verlängert sich aber nicht beliebig

Die Aufbewahrungsfrist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch läuft. Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Die Vorschrift endet allerdings mit der Klarstellung, dass § 169 Absatz 2 Satz 2 nicht gilt: Die dort geregelten längeren Fristen bei Hinterziehung oder leichtfertiger Verkürzung dehnen die Aufbewahrungspflicht also nicht aus.

Der Sprung auf acht Jahre und seine Ausnahme

Die Verkürzung der Belegfrist von zehn auf acht Jahre stammt aus dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz, verkündet am 29. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323). Für Löschkonzepte ist weniger die Zahl interessant als die Übergangsregel. Nach Art. 97 § 19a Abs. 2 EGAO gilt die neue Fassung erstmals für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach dem bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Recht noch nicht abgelaufen war. Die Verkürzung greift damit in den vorhandenen Bestand: Belege, die unter der alten Zehnjahresregel abgelegt wurden und deren Frist noch lief, dürfen zwei Jahre früher entfernt werden.

Ein Archiv, das weiterhin nach zehn Jahren räumt, speichert zwei Jahrgänge länger als erforderlich, und das ist unter dem Grundsatz der Speicherbegrenzung kein neutraler Zustand. Für einen Teil der Wirtschaft gilt die Verkürzung allerdings nicht: Art. 97 § 19a Abs. 3 EGAO nimmt drei Gruppen von Steuerpflichtigen aus, und das Handelsrecht führt für dieselben drei Gruppen zehn Jahre (§ 257 Abs. 4 HGB) für Buchungsbelege ausdrücklich fort. Wer als Shopbetreiber an ein solches Haus liefert, ist davon nicht betroffen; wer selbst dazugehört, belegt die Löschklasse für Buchungsbelege abweichend. Die drei Gruppen sind im Gesetz benannt:

  • Kreditinstitute. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes.
  • Beaufsichtigte Versicherer. Personen und Gesellschaften, die der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen.
  • Wertpapierinstitute. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes.

Was die DSGVO zusätzlich verlangt

Eine Aufbewahrungspflicht ist kein Freibrief. Sie rechtfertigt die Aufbewahrung genau der Unterlage, die sie benennt, für genau die Dauer, die sie nennt. Alles andere fällt unter den Grundsatz der Speicherbegrenzung: Personenbezogene Daten dürfen nur so lange in identifizierbarer Form gespeichert werden, wie es für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 DSGVO). Der Löschanspruch entfällt zwar, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 DSGVO), aber eben nur soweit. Ein Kundenkonto mit Merkliste, Newsletter-Status und Sitzungsverlauf wird nicht dadurch aufbewahrungspflichtig, dass zum selben Kunden eine Rechnung existiert.

Diese Trennung ist der Kern eines Löschkonzepts über Systemgrenzen. Sie zwingt dazu, den Datenbestand feiner zu schneiden als in Tabellen: nicht Kunde, sondern Kundenstammsatz, Belegadresse, Kommunikationsverlauf, Zahlungsmerkmal, Zugriffsprotokoll. Zwei weitere Vorgaben machen daraus eine Bringschuld. Erstens die Rechenschaftspflicht, nach der die Einhaltung der Grundsätze nachzuweisen ist (Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Zweitens das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, das nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO, wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien enthält. Wer diesen Punkt füllen will, braucht Klassen und keine Einzelfälle.

  • Speicherbegrenzung. Identifizierbare Form nur so lange, wie es der Zweck erfordert (Art. 5 Abs. 1 DSGVO).
  • Rechenschaftspflicht. Die Einhaltung der Grundsätze ist nachzuweisen, nicht zu behaupten (Art. 5 Abs. 2 DSGVO).
  • Löschfristen im Verzeichnis. Je Datenkategorie die vorgesehene Frist, wenn möglich (Art. 30 Abs. 1 DSGVO).
  • Bußgeldrahmen. Verstöße gegen Grundsätze und Betroffenenrechte liegen im oberen Rahmen von bis zu 20 000 000 Euro (Art. 83 Abs. 5 DSGVO) oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Allerdings berechtigen die benannten Ausnahmen nicht zu einer zeitlich unbegrenzten Verarbeitung der jeweiligen personenbezogenen Daten.

Datenschutzkonferenz, Kurzpapier Nr. 11, Stand 17.12.2018

Löschklassen statt Einzelfallentscheidungen

Ein Löschkonzept, das jede Datenart einzeln bewertet, ist nach der dritten Schnittstelle kaum noch pflegbar. Praktikabel wird es über Löschklassen: eine überschaubare Zahl von Regeln, die jeweils eine Frist, einen Fristbeginn, eine Rechtsgrundlage und ein führendes System bündeln. Jede Tabelle, jedes Feld und jede Datei im Verbund wird genau einer Klasse zugeordnet. Der Vorteil zeigt sich beim nächsten Systemwechsel: Eine neue Anbindung erbt Klassen, statt eine neue Bewertungsrunde auszulösen. In einem Verbund aus Shop, ERP und Buchhaltung deckt erfahrungsgemäß bereits ein kleiner Satz von Klassen den größten Teil des Bestands ab.

Die Klasse gehört in eine maschinenlesbare Datei und nicht in eine Präsentation, denn sie soll später von einem Prüflauf gelesen werden. Ein tragfähiger Satz enthält je Klasse eine stabile Kennung, die Frist in Jahren, den Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn, die Rechtsgrundlage im Klartext und das System, das den Ablauf berechnet. Wo die Frist aus der Zweckbindung folgt und nicht aus einem Gesetz, tritt an die Stelle der Jahreszahl ein Ereignis: Vertragsende, Widerruf, letzter Kontakt. Die Middleware ist der natürliche Ort für diese Datei, weil sie ohnehin alle beteiligten Systeme kennt.

loeschklassen.json (Auszug)
{
  "loeschklassen": [
    {
      "id": "LK-10-BUCH",
      "frist_jahre": 10,
      "fristbeginn": "schluss_kalenderjahr_letzte_eintragung",
      "grundlage": "§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB",
      "fuehrendes_system": "buchhaltung"
    },
    {
      "id": "LK-08-BELEG",
      "frist_jahre": 8,
      "fristbeginn": "schluss_kalenderjahr_belegentstehung",
      "grundlage": "§ 147 Abs. 3 AO, § 14b Abs. 1 UStG",
      "fuehrendes_system": "buchhaltung"
    },
    {
      "id": "LK-06-BRIEF",
      "frist_jahre": 6,
      "fristbeginn": "schluss_kalenderjahr_versand_empfang",
      "grundlage": "§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB",
      "fuehrendes_system": "erp"
    },
    {
      "id": "LK-ZW-KONTO",
      "frist_jahre": null,
      "fristbeginn": "ereignis:vertragsende",
      "karenz_monate": 6,
      "grundlage": "Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO",
      "fuehrendes_system": "shop"
    }
  ]
}

Fristbeginn speichern, Fristende rechnen

Ein Feld mit dem fertigen Fristende ist bequem, aber es veraltet stumm, sobald sich eine Rechtsgrundlage ändert. Speichern Sie stattdessen das auslösende Ereignis und berechnen Sie das Ende bei jedem Lauf neu. Dann trägt eine Anpassung der Löschklasse den gesamten Bestand mit, ohne dass Millionen Datensätze umgeschrieben werden müssen. Die Umstellung von zehn auf acht Jahre war genau so ein Fall.

Die Matrix: eine Datenart, drei Systeme

Der praktische Teil beginnt mit einer Matrix. Zeilen sind Datenarten, Spalten sind die beteiligten Systeme, in jeder Zelle steht die Frist, die für die Kopie in genau diesem System gilt. Die Matrix ist unspektakulär, solange eine Zeile in allen Spalten denselben Wert trägt. Interessant sind die Zeilen mit abweichenden Werten: Dort liegt derselbe Personenbezug einmal ohne feste Frist und einmal mit sechs oder acht Jahren. Diese Zellen sind die eigentliche Arbeit. Sie entscheiden darüber, ob der Shop löschen darf, während das ERP sperren muss, und ob die Schnittstelle diesen Unterschied überhaupt transportieren kann.

Zwei Fallgruppen tauchen dabei regelmäßig auf. Die erste ist der Auftrag: Im Shop ist er Vertragsdokument und an den Zweck gebunden, im ERP wird die Auftragsbestätigung zum Handelsbrief mit sechs Jahren. Die zweite sind Zahlungsdaten: Die im Shop hinterlegte Zahlungsart hängt am Kundenkonto, der Zahlungsbeleg in der Buchhaltung an der Belegfrist. Wie sich Zahlungsvorgänge zwischen den Systemen überhaupt zusammenführen lassen, behandelt der Beitrag zur Payment-Reconciliation mit dem ERP. Für den Kundenstamm selbst liefert die Stammdaten-Synchronisation das führende System, ohne das keine Zeile der Matrix eindeutig wird.

DatenartShopERPBuchhaltung
Kundenstamm ohne BelegbezugZweckbindungZweckbindungZweckbindung
Auftrag und AuftragsbestätigungZweckbindung6 Jahre6 Jahre
Rechnungsbeleg8 Jahre8 Jahre8 Jahre
Zahlungsdaten mit BelegbezugZweckbindung8 Jahre8 Jahre
Zugriffsprotokoll der SchnittstelleZweckbindungZweckbindungZweckbindung

Die Zeile ohne gesetzliche Frist ist die riskanteste

Bei Kundenstammdaten ohne Belegbezug steht in allen drei Spalten dieselbe Antwort: keine gesetzliche Frist, sondern Zweckbindung. Genau diese Zeile wird in der Praxis am seltensten geräumt, weil kein Gesetz einen Stichtag vorgibt und deshalb selten jemand einen setzt. Ein Löschkonzept ist an dieser Stelle nützlicher als bei den Belegen, deren Fristen ohnehin jeder kennt.

Sperren statt löschen: der Zwischenzustand

Zwischen Löschen und Behalten liegt ein dritter Zustand, den viele Systeme technisch beherrschen und organisatorisch übersehen: die Einschränkung der Verarbeitung. Sie ist zunächst ein Recht der betroffenen Person (Art. 18 Abs. 1 DSGVO). Das Bundesdatenschutzgesetz macht sie zusätzlich zum Ersatz für die Löschung, wenn diese bei nicht automatisierter Verarbeitung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre und das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist (§ 35 Abs. 1 BDSG), und nach § 35 Abs. 3 BDSG auch dann, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Für den Systemverbund heißt das: Der Datensatz bleibt liegen, ist aber für jede Verwendung außerhalb der Aufbewahrung gesperrt.

Technisch ist das ein Kennzeichen am Datensatz, kein eigener Ordner. Ein separater Archivmandant oder ein Export in eine zweite Datenbank verlagert das Problem nur, denn dort gelten dieselben Fristen und dieselben Zugriffsregeln. Sinnvoll ist ein Sperrkennzeichen, das die angeschlossenen Prozesse tatsächlich auswerten: Werbeselektion, Empfehlungslogik, Auswertungen, Exportlisten, Suchindex des Shops. Wird das Kennzeichen nur in der Oberfläche des ERP angezeigt, ist es Dekoration.

  • Ein Kennzeichen, kein zweiter Ort. Die Sperre steht am Datensatz selbst, nicht in einer Kopie an anderer Stelle.
  • Auswertbar in jedem Verbraucher. Suchindex, Werbeselektion, Auswertung und Export prüfen das Kennzeichen, bevor sie den Satz verwenden.
  • Mit berechnetem Endedatum. Zu jeder Sperre gehört das Fristende, damit ein späterer Lauf den Satz von selbst aufgreift.
  • Protokolliert. Wer gesperrt hat, wann und auf welcher Grundlage: Das ist der Nachweis, den die Rechenschaftspflicht verlangt.

Die Schnittstelle als Löschpfad

Solange Löschen im Shop, im ERP und in der Buchhaltung drei getrennte Handgriffe sind, entsteht kein Konzept, sondern eine Absprache. Tragfähig wird es, wenn der Löschauftrag denselben Weg nimmt wie die Daten: als Nachricht über die bestehende Integrationsschicht, mit Kennung, Zielsystemen, Aktion je Zielsystem und einer Quittung zurück. Damit gilt der Auftrag erst als erledigt, wenn jedes beteiligte System geantwortet hat, und ein ausgefallenes System erzeugt einen offenen Vorgang statt einer stillen Lücke. Der Aufbau entspricht dem, was für andere Vorgänge ohnehin gebaut wurde; die API-Entwicklung für Löschaufträge ist kein Sonderweg.

Zwei Eigenschaften sollte diese Nachricht haben. Sie ist idempotent, damit ein wiederholter Zustellversuch den Vorgang nicht doppelt anlegt. Und sie trennt Aktion und Grund: Löschen und Sperren sind unterschiedliche Anweisungen, und die Klasse, aus der sie folgen, gehört mit in die Nachricht. Wo ein Auftrag aus Teillieferungen und Teilrechnungen besteht, hängt am selben Vorgang mehr als ein Beleg, und die Fristen laufen dann je Beleg statt je Auftrag; der Beitrag zu Teillieferungen und Teilrechnungen beschreibt diese Aufteilung im Detail. Retouren verlängern die Kette um eine weitere Belegart, wie der Beitrag zum RMA-Prozess zwischen Shop und ERP zeigt.

loeschauftrag.json
{
  "vorgang": "loeschauftrag",
  "vorgang_id": "LA-2027-000418",
  "idempotenzschluessel": "LA-2027-000418",
  "betroffen": { "kundennummer": "10042", "shop_id": "c-8831" },
  "ziele": [
    { "system": "shop",         "aktion": "loeschen", "klasse": "LK-ZW-KONTO" },
    { "system": "erp",          "aktion": "sperren",  "klasse": "LK-06-BRIEF", "frist_ende": "2032-12-31" },
    { "system": "buchhaltung",  "aktion": "sperren",  "klasse": "LK-08-BELEG", "frist_ende": "2034-12-31" },
    { "system": "versand",      "aktion": "loeschen", "klasse": "LK-ZW-KONTO" }
  ],
  "quittung_erforderlich": true,
  "eingang": "2027-01-08T09:14:00+01:00"
}
Terminal
$ curl -s -X POST /api/loeschauftrag -d @LA-2027-000418.json | jq '.status'
"angenommen"
$ curl -s /api/loeschauftrag/LA-2027-000418/quittungen | jq -r '.[] | "\(.system) \(.aktion) \(.status)"'
shop loeschen erledigt erp sperren erledigt buchhaltung sperren erledigt versand loeschen offen
$ curl -s /api/loeschauftrag/LA-2027-000418 | jq '.abgeschlossen'
false

Betroffenenanfragen über drei Systeme

Die Belastungsprobe eines Löschkonzepts ist die Anfrage einer betroffenen Person, denn sie hat eine Frist. Der Verantwortliche stellt die Informationen über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zur Verfügung, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats (Art. 12 Abs. 3 DSGVO) nach Eingang des Antrags. Diese Frist kann um weitere zwei Monate (Art. 12 Abs. 3 DSGVO) verlängert werden, wenn Komplexität und Anzahl der Anträge es erfordern, und über die Verlängerung ist innerhalb des ersten Monats zu unterrichten. Ein Monat klingt großzügig, solange die Antwort aus einem System kommt. Über drei Systeme hinweg vergeht die Hälfte davon regelmäßig damit, überhaupt zu klären, wer wo nachsieht.

Der Ausweg ist derselbe wie beim Löschen: ein Vorgang, ein Weg, Quittungen aus jedem System. Praktisch bewährt sich ein Auskunftslauf, der dieselbe Nachrichtenstrecke nutzt und je System eine strukturierte Antwort zurückgibt, also gefundene Datensätze, zugeordnete Löschklasse, berechnetes Fristende und Sperrstatus. Aus dieser Antwort entsteht sowohl die Auskunft an die Person als auch der interne Nachweis. Liegen Kundendaten zusätzlich in einem CRM, gehört es in dieselbe Strecke; welche Felder dabei entstehen, zeigt der Beitrag zur CRM-Anbindung an den Shop.

  1. Eingang festhalten. Der Fristlauf beginnt mit dem Eingang des Antrags, nicht mit der internen Zuweisung.
  2. Alle Systeme abfragen. Shop, ERP, Buchhaltung, Versand, CRM und Warteschlangen, auch die, die gerade nicht antworten.
  3. Fristende mitliefern. Wo gesperrt statt gelöscht wird, gehört das berechnete Ende in die Antwort an die betroffene Person.
  4. Verlängerung begründen. Zwei zusätzliche Monate sind möglich, aber sie sind innerhalb des ersten Monats mitzuteilen.

Was in die Dokumentation gehört

Ein Löschkonzept ist ein Dokument, kein Konfigurationszustand. Es beschreibt die Klassen, ihre Rechtsgrundlagen, die beteiligten Systeme, die Wege dazwischen und die Verantwortlichkeiten. Für die steuerliche Seite überschneidet es sich mit der Verfahrensdokumentation, die für buchführungsrelevante Systeme ohnehin verlangt wird; wie sich der Belegweg einer Schnittstelle beschreiben lässt, behandelt der Beitrag zur GoBD-Verfahrensdokumentation. Für die datenschutzrechtliche Seite liefert das Löschkonzept den Inhalt für das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.

Die zivilrechtliche Verjährung gehört als eigene Spalte hinein, weil sie eine Aufbewahrung begründen kann, die weder Steuer- noch Handelsrecht verlangt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB); sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis in zehn Jahren (§ 199 Abs. 3 BGB) von ihrer Entstehung an. Wer Daten zur Verteidigung von Rechtsansprüchen vorhält, stützt sich auf die entsprechende Ausnahme vom Löschanspruch und begrenzt den Umfang auf das, was dafür erforderlich ist.

Klassenverzeichnis

Je Klasse: Kennung, Frist, Fristbeginn, Rechtsgrundlage, führendes System. Maschinenlesbar abgelegt, damit ein Prüflauf sie liest und niemand sie abtippt.

Löschpfad je Datenart

Welches System beginnt, welche folgen, welche Quittung zählt und was geschieht, wenn ein Zielsystem nicht antwortet. Der Pfad gehört an dieselbe Stelle wie die übrigen Schnittstellenbeschreibungen.

Grundlage je Entscheidung

Zu jeder Klasse die Norm im Klartext. Bei einer Sperre zusätzlich der Verweis auf die Einschränkung der Verarbeitung, damit die Entscheidung später nachvollziehbar bleibt.

Einführung in vier Schritten

Der Aufbau lässt sich in eine Reihenfolge bringen, die ohne Projektstillstand auskommt. Sie beginnt bei der Bestandsaufnahme und endet bei einem wiederholbaren Lauf, und sie berührt an keiner Stelle den laufenden Verkauf. Erfahrungsgemäß ist der zweite Schritt der aufwendigste, weil dort die fachliche Zuordnung stattfindet; die technischen Schritte drei und vier sind vergleichsweise geradlinig, sobald die Klassen stehen. Welche Leistungen dabei ineinandergreifen, fasst die Übersicht der Leistungen zusammen.

  1. Bestand aufnehmen. Alle Systeme, Tabellen, Dateiablagen, Exporte und Warteschlangen erfassen, in denen Personenbezug entstehen kann, einschließlich Sicherungen und Testumgebungen.
  2. Klassen bilden und zuordnen. Frist, Fristbeginn und Rechtsgrundlage je Klasse festlegen, dann jede erfasste Stelle genau einer Klasse zuweisen. Offene Fälle werden benannt, nicht stillschweigend übergangen.
  3. Löschpfad bauen. Löschauftrag, Sperrkennzeichen und Quittung über die vorhandene Integrationsschicht führen; jeder ausbleibenden Quittung folgt ein offener Vorgang.
  4. Trocken laufen lassen. Den Lauf zunächst nur prüfen lassen und die Trefferzahlen je Klasse und System gegen eine Erwartung halten. Erst wenn beide Seiten zusammenpassen, wird scharf geschaltet.

Der Zeitpunkt für den vierten Schritt ist selten willkürlich. Da fast alle Fristen mit dem Schluss des Kalenderjahrs beginnen, fällt der erste scharfe Lauf sinnvollerweise in die Wochen nach dem Jahreswechsel, also in dieselbe Phase, in der ohnehin Bestände abgeglichen werden; wie sich diese Phase über die Schnittstellen planen lässt, beschreibt der Beitrag zu Inventur und Jahreswechsel. Für die Buchhaltung gilt dabei dasselbe Prinzip wie beim Belegtransfer selbst: Die DATEV-Anbindung bestimmt mit, welche Belege überhaupt beim Steuerberater ankommen, und die dafür nötigen Formate beschreibt der Beitrag zur DATEV-Automatisierung im E-Commerce. Wer zusätzlich auf die E-Rechnung umstellt, sollte die Löschklassen gleich mitziehen; der Beitrag zur Rechnungspflicht ab 2027 ordnet die Termine ein.

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Abgabenordnung (§§ 147, 169), Handelsgesetzbuch (§ 257), Umsatzsteuergesetz (§ 14b), Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (Art. 97 § 19a), Bundesdatenschutzgesetz (§ 35), Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 195, 199), Verordnung (EU) 2016/679, Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 323 sowie Kurzpapier Nr. 11 der Datenschutzkonferenz.

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