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Recht & Compliance

LMIV im Shop: Pflichtangaben für Lebensmittel aus dem ERP

Zutaten, Allergene und Nährwerte kommen aus dem Artikelstamm, Haltbarkeit und Losnummer aus der Charge: wie beide Pflichtdatensätze sauber in den Shop kommen.

14 Min. Lesezeit LMIVLebensmittelComplianceProduktdatenStammdaten

Ein Lebensmittel im Online-Shop trägt zwei Datensätze, die aus zwei Ecken der Warenwirtschaft kommen und zu zwei verschiedenen Zeitpunkten fällig werden. Zutaten, Allergene und Nährwerte hängen am Artikel und stehen fest, sobald die Rezeptur freigegeben ist. Mindesthaltbarkeitsdatum und Losnummer hängen an der Charge im Lager und stehen erst fest, wenn die Kommissionierung eine bestimmte Palette anfasst. Die Lebensmittelinformationsverordnung kennt diese Trennung und schreibt sie fest: fast alles gehört auf die Produktseite, bevor der Kaufvertrag zustande kommt, das Haltbarkeitsdatum erst an die Lieferung. Eine Schnittstelle, die beides durch denselben Kanal schickt, liefert entweder eine unvollständige Produktseite oder ein Datum, das für die ausgelieferte Ware nicht stimmt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zählt zwölf verpflichtende Angaben auf, von der Bezeichnung des Lebensmittels bis zur Nährwertdeklaration. Elf davon sind Artikelstammdaten, eine einzige hängt an der Charge.
  • Im Fernabsatz sind die Pflichtangaben mit einer Ausnahme schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags fällig. Ausgenommen ist das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Buchstabe f; zum Zeitpunkt der Lieferung liegen dann alle Angaben vor (Artikel 14 Absatz 1).
  • Anhang II führt 14 Stoffe oder Erzeugnisse auf, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Im Shop sind das keine Textbausteine, sondern Marken an einzelnen Zutaten, die im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden.
  • Die Nährwertdeklaration ist eine Tabelle mit sieben Werten, bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter. Wer sie im Artikelstamm je Gebinde pflegt, rechnet an der falschen Bezugsmenge.
  • Charge, Haltbarkeitsdatum und Losnummer laufen über einen zweiten Weg: Lieferavis, Lieferschein und Kundenkonto. Der Katalog kennt sie nicht, weil beim Seitenaufruf noch niemand weiß, welche Palette angefasst wird.

Zwei Zeitpunkte, ein Pflichtdatensatz

Der Fernabsatz hat in der Verordnung einen eigenen Artikel, und der teilt den Pflichtdatensatz in zwei Fälligkeiten. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 formuliert es so: „Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden;“. Für den Shop heißt das: die Produktseite ist das Trägermaterial, und sie trägt die Angaben, bevor der Kunde den Bestellknopf drückt. Wer Lebensmittel führt, kennt diese Pflicht von der Packung. Neu ist nur, dass dieselben Felder maschinenlesbar aus dem Artikelstamm in den Katalog kommen, statt einmal im Jahr in eine Beschreibung getippt zu werden. Wie das im Projekt aussieht, zeigt die ERP-Integration für Lebensmittel.

Buchstabe b desselben Absatzes schließt die Lücke, die Buchstabe a offen lässt: „alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.“ Das Mindesthaltbarkeitsdatum entfällt also nicht, es ist nur später dran. Genau diese Verschiebung bricht die übliche Schnittstellenarchitektur, denn sie verlangt einen zweiten Datenweg: einen, der nicht am Artikel hängt, sondern an der Charge, die tatsächlich ins Paket geht. Die technische Seite der Chargenführung beschreibt der Beitrag zu Chargen und Seriennummern zwischen ERP und Shop; hier geht es darum, welche Felder an welchem Weg hängen und wann sie fällig sind.

Die zwölf Pflichtangaben im Artikelstamm

Artikel 9 Absatz 1 zählt die Pflichtangaben mit den Buchstaben a bis l auf. Der Anfang lautet: „Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend: a) die Bezeichnung des Lebensmittels; b) das Verzeichnis der Zutaten;“ – und so fort bis Buchstabe l, der Nährwertdeklaration. Zwölf Angaben, zwölf Felder. Wer sie als Fließtext in einer Beschreibung ablegt, hat sie formal auf der Seite, aber nicht im Datenbestand: kein Abgleich sieht sie, keine Filterung greift darauf zu, keine strukturierte Auszeichnung transportiert sie an ein Portal, und bei der nächsten Rezepturumstellung findet niemand die betroffenen Artikel. Der Weg dorthin beginnt bei der Stammdaten-Synchronisation, nicht bei der Textpflege.

Bezeichnung

Die Verkehrsbezeichnung, nicht der Marketingname. Beide gehören in getrennte Felder, weil das eine rechtlich festgelegt ist und das andere frei formuliert wird.

Zutatenverzeichnis

Eine geordnete Liste in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils. Als Feldstruktur mit Einzelzutaten, nicht als ein langer Textabsatz.

Allergene

Eine Marke an der einzelnen Zutat, die im Zutatenverzeichnis hervorgehoben dargestellt wird. Anhang II nennt die 14 Stoffgruppen, auf die sich die Marke bezieht.

Nettofüllmenge

Menge und Einheit getrennt gepflegt, damit Grundpreis und Nährwertbezug daraus gerechnet werden statt aus einer Zeichenkette.

Lebensmittelunternehmer

Name und Anschrift des Verantwortlichen. In der Regel ein Verweis auf einen Partnerdatensatz, nicht ein Adressblock im Artikeltext.

Nährwertdeklaration

Sieben Werte je 100 Gramm oder 100 Milliliter, als Zahlenfelder mit Einheit. Buchstabe l der Aufzählung in Artikel 9 Absatz 1.

Allergene sind eine Mapping-Aufgabe

Anhang II der Verordnung trägt die Überschrift über Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, und endet mit dem Eintrag „14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.“ – vierzehn Gruppen also, von glutenhaltigem Getreide bis zu Weichtieren. Entscheidend ist, wie die Angabe erscheint. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b verlangt, dass „die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses wird durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.“ Die Hervorhebung ist also eine Eigenschaft der einzelnen Zutat im Verzeichnis, nicht ein Hinweis darunter. Damit wird aus der Allergenangabe eine Zuordnungsaufgabe zwischen Rezepturzutat und Stoffgruppe – genau die Art von Arbeit, die das Datenmapping zwischen ERP und Shop beschreibt.

Die Marke gehört an die Zutat, nicht an den Artikel

Ein Artikelfeld „enthält Gluten“ genügt der Darstellungspflicht nicht, weil es nicht sagt, welche Zutat gemeint ist. Führen Sie die Zutatenliste als Positionen mit einer eigenen Stoffgruppen-Zuordnung je Position. Der Shop rendert daraus die Hervorhebung selbst, und eine Rezepturumstellung ändert genau eine Position statt einen Textabsatz, den danach niemand mehr gegenliest.
freigabe-tor (Ablauf)
lies artikel aus dem stamm
pflicht = [bezeichnung, zutaten, allergene, menge_netto,
           unternehmer, naehrwerte, ...]   # Artikel 9 Absatz 1

fuer feld in pflicht:
    wenn feld leer oder nur leerzeichen:
        halte veroeffentlichung an und melde das feld

fuer zutat in artikel.zutaten:
    wenn zutat.stoffgruppe nicht in anhang_ii und zutat.allergen_verdacht:
        halte an   # Zuordnung fehlt, Hervorhebung waere blind

wenn naehrwerte.bezug != '100g' und naehrwerte.bezug != '100ml':
    rechne um oder halte an   # Artikel 32 Absatz 2

fuer sprache in zielmaerkte:
    wenn artikel.text[sprache] fehlt:
        halte an   # Pflichtangabe ohne Sprachfassung

mhd und losnummer: nicht im katalog pruefen
    -> gehoeren an lieferavis, lieferschein und kundenkonto

Die Nährwertdeklaration je 100 Gramm

Artikel 30 Absatz 1 legt den Inhalt fest: „Die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält folgende Angaben: a) Brennwert und b) die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.“ Das sind sieben Werte, und sie hängen an einer festen Bezugsmenge. Artikel 32 Absatz 2 bestimmt: „Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 sind je 100 g oder je 100 ml anzugeben.“ Für die Anbindung ist das eine harte Vorgabe an das Datenmodell: Nährwerte werden nie am Gebinde gepflegt, sondern an der Bezugsmenge, und jede Anzeige je Portion oder je Packung entsteht durch Rechnung aus diesem einen Satz Werte. Auch die Darstellung ist geregelt – nach Artikel 34 Absatz 2 sind die Angaben, „sofern genügend Platz vorhanden ist, in Tabellenform darzustellen, wobei die Zahlen untereinander stehen.“ Eine Produktseite, die sieben Werte in einen Satz schreibt, erfüllt das nicht. Wie solche Feldstrukturen durch die Kette laufen, zeigt die PIM-Integration.

  1. Bezugsmenge als Feld führen: 100 Gramm bei festen, 100 Milliliter bei flüssigen Lebensmitteln. Die Bezugsmenge steht neben den Werten, nicht in deren Beschriftung.
  2. Sieben Werte, sieben Felder: Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. Ein zusammengesetztes Textfeld lässt sich weder umrechnen noch vergleichen.
  3. Zwei Einheiten beim Brennwert: Kilojoule und Kilokalorie werden beide angegeben und beide getrennt gespeichert, statt eine daraus im Frontend zu rechnen.
  4. Portionsangaben ableiten, nicht pflegen: Wird je Portion angezeigt, entsteht der Wert aus Bezugsmenge und Portionsgröße. Eine zweite gepflegte Zahl driftet von der ersten weg.
  5. Tabellendarstellung im Shop erzwingen: Die Anzeige rendert eine Tabelle mit untereinanderstehenden Zahlen. Das ist keine Gestaltungsfrage, sondern die vorgesehene Form der Darstellung.

Pflichtfeldprüfung vor der Veröffentlichung

Ein Artikel ohne vollständige Pflichtangaben darf im Fernabsatz nicht angeboten werden. Technisch heißt das: die Veröffentlichung ist ein Tor, kein Kopiervorgang. Der Abgleich zieht den Artikel aus der Warenwirtschaft, hält ihn gegen die Feldliste und schaltet ihn erst frei, wenn jedes Pflichtfeld belegt ist. Fehlt eines, bleibt der Artikel unsichtbar und landet in einer Liste, die jemand abarbeitet. Das ist unbequem, aber die Gegenrichtung ist teurer: ein sichtbarer Artikel ohne Zutatenverzeichnis ist ein Angebot, das so nicht stehen dürfte. Die Anbindung der Warenwirtschaft ist der Ort für dieses Tor, weil dort ohnehin jeder Datensatz vorbeikommt.

Die zweite Falle steckt in den Varianten. Eine Sorte, eine Größe, eine Geschmacksrichtung – jede Variante kann eine eigene Rezeptur und damit ein eigenes Zutatenverzeichnis haben. Wird die Pflichtangabe am Elternartikel gepflegt und auf die Varianten vererbt, steht bei drei von fünf Varianten die falsche Liste. Die Prüfung gehört deshalb auf die Ebene, die tatsächlich bestellt wird. Wie diese Ebene im Shop entsteht, beschreibt der Beitrag zu Variantenartikeln aus dem ERP.

FeldLose gepflegtAls Datenfeld geführt
ZutatenverzeichnisAbsatz in der BeschreibungPositionsliste mit Reihenfolge und Anteil
AllergeneHinweiszeile unter dem TextMarke je Zutat, im Verzeichnis hervorgehoben
NährwerteSatz mit sieben ZahlenSieben Felder mit Bezugsmenge, als Tabelle gerendert
NettofüllmengeZeichenkette wie 500gZahl und Einheit getrennt, Grundpreis gerechnet
HaltbarkeitsdatumIm Katalog gepflegt und veraltetAus der Charge, erst mit der Lieferung
LosnummerGar nicht geführtAm Lieferschein und im Kundenkonto sichtbar

Der zweite Datenweg: Charge und Haltbarkeit

Das Mindesthaltbarkeitsdatum gehört nicht in den Katalog, und zwar aus einem einfachen Grund: beim Seitenaufruf steht noch nicht fest, welche Charge das Lager greift. Eine im Artikelstamm gepflegte Haltbarkeit ist entweder eine Restlaufzeit in Tagen – dann ist sie eine Zusage, keine Angabe – oder ein festes Datum, das spätestens beim nächsten Wareneingang falsch ist. Der richtige Ort ist der Beleg: Lieferavis, Lieferschein, Packzettel und das Kundenkonto, in dem die Bestellung nachvollziehbar bleibt. Dass Belege mehrfach entstehen, wenn eine Bestellung in Teilen das Lager verlässt, behandelt der Beitrag zu Teillieferungen und Teilrechnungen – und genau diese Teilung betrifft auch die Haltbarkeitsangabe, weil zwei Teilmengen aus zwei Chargen kommen können.

Wie das Datum geschrieben wird, ist ebenfalls geregelt. Anhang X Nummer 1 Buchstabe c bestimmt: „Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.“ Für die Schnittstelle bedeutet das eine kleine, aber wiederkehrende Fleißarbeit: intern wird das Datum sortierbar geführt, ausgegeben wird es in der vorgeschriebenen Reihenfolge. Ein aus dem Datenbestand durchgereichtes Format in umgekehrter Schreibweise ist auf einem Lieferschein keine gute Angabe, auch wenn es maschinell eindeutig ist. Welche Chargenfelder es im Einzelnen sind und wie sie zurück in die Rückverfolgung laufen, steht im Beitrag zu Chargen und Seriennummern zwischen ERP und Shop.

Die Losnummer und der Buchstabe L

Neben der Verordnung über die Information der Verbraucher steht eine eigene Richtlinie für die Loskennzeichnung. Die Richtlinie 2011/91/EU bestimmt in Artikel 2 Absatz 1: „Ein Lebensmittel darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einer Angabe gemäß Artikel 1 Absatz 1 versehen ist.“ Die Losangabe ist damit keine Kür der Rückverfolgbarkeit, sondern Voraussetzung für das Inverkehrbringen. Im ERP existiert sie fast immer schon, weil die Chargenführung ohne sie nicht funktioniert – sie kommt nur oft nicht bis zum Kunden durch, weil sie als internes Feld gilt.

Auch die Schreibweise ist festgelegt. Artikel 3 derselben Richtlinie sagt zur Losangabe: „Ihr geht der Buchstabe „L“ voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben der Etikettierung.“ Wer die Losnummer aus der Warenwirtschaft an den Lieferschein durchreicht, braucht also eine Ausgaberegel und nicht nur ein Feld: vorangestellter Buchstabe oder eine Darstellung, die sich sichtbar abhebt. Das ist eine Zeile Code an der richtigen Stelle – und eine wiederkehrende Nacharbeit, wenn sie fehlt, weil jede Reklamation dann mit einer Suche im Lager beginnt statt mit einer Nummer auf dem Beleg.

Eine Pflichtangabe ist ein Feld, kein Satz

Solange Zutaten, Allergene und Nährwerte als Fließtext in einer Beschreibung stehen, sind sie für jedes andere System unsichtbar: für die Suche, für den Abgleich, für die Auszeichnung an ein Portal und für die Frage, welche Artikel eine geänderte Rezeptur betrifft. Erst als eigenes Feld mit Schlüssel, Einheit und Bezugsmenge wird aus der Angabe ein Datensatz, den Katalog, Beleg und Kundenkonto gemeinsam nutzen.

Zwei Systeme, zwei Takte

Artikelstamm und Chargenstamm ändern sich unterschiedlich schnell. Eine Rezeptur wird selten angefasst, ein Chargenbestand dagegen mehrmals am Tag. Beide durch denselben Abgleich mit derselben Frequenz zu schicken, kostet entweder Last oder Aktualität. Sinnvoll ist eine Trennung: Artikeldaten laufen im Takt der Stammdatenpflege und lösen beim Ändern eine neue Pflichtfeldprüfung aus, Chargendaten laufen ereignisgetrieben mit der Buchung im Lager. Eine Middleware dazwischen hält die beiden Takte auseinander und sorgt dafür, dass ein Ausfall auf der einen Seite die andere nicht mitzieht.

Der Unterschied wird im Fehlerfall sichtbar. Fällt der Artikelabgleich für einen halben Tag aus, steht im Shop ein etwas älterer, aber vollständiger Pflichtdatensatz – unschön, nicht kritisch. Fällt der Chargenweg aus, verlassen Pakete das Haus mit einem Beleg ohne Haltbarkeitsdatum, und das ist ein Befund an der Lieferung selbst. Die Warteschlangen dahinter dürfen deshalb nicht dieselbe Behandlung bekommen: die eine darf warten, die andere hält die Kommissionierung an. Wie sich solche Wege sauber trennen lassen, ist Teil der API-Entwicklung rund um die Anbindung.

Schriftgröße auf der Packung, Datenfeld im Shop

Die Verordnung regelt auch, wie klein die Angaben auf der Packung sein dürfen. Nach Artikel 13 Absatz 2 „sind die verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1, wenn sie auf der Packung oder dem daran befestigten Etikett gemacht werden, auf die Verpackung oder das Etikett in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe gemäß Anhang IV von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist.“ Für den Shop ist das kein direkter Maßstab, aber ein nützlicher: wer die Angaben auf der Packung in einer Mindestgröße lesbar halten muss, sollte sie auf der Produktseite nicht in ein eingeklapptes Feld am Seitenende schieben. Die Pflichtangaben gehören sichtbar in den Bereich, der vor dem Bestellknopf gelesen wird. Dieselbe Logik – Daten aus dem Stamm, sichtbar am Angebot – gilt bei den Herstellerangaben, die der Beitrag zu GPSR-Herstellerdaten im Shop-Angebot behandelt.

Die Übergabe im Betrieb

  • Jede der zwölf Pflichtangaben hat ein eigenes Feld im Artikelstamm und einen festen Platz in der Abbildung zum Shop, nicht nur einen Platz in der Beschreibung.
  • Das Zutatenverzeichnis kommt als Positionsliste in absteigender Gewichtsreihenfolge, jede Position mit eigener Stoffgruppen-Zuordnung.
  • Die Hervorhebung der Allergene entsteht im Shop aus der Zuordnung, nicht aus einem von Hand gesetzten Textformat in der Beschreibung.
  • Nährwerte liegen als sieben Zahlenfelder mit Bezugsmenge 100 Gramm oder 100 Milliliter vor und werden als Tabelle mit untereinanderstehenden Zahlen dargestellt.
  • Die Veröffentlichung ist ein Tor: ein Artikel mit leerem Pflichtfeld bleibt unsichtbar und steht auf einer Arbeitsliste.
  • Varianten tragen ihre eigenen Pflichtangaben; vererbt wird nur, was nachweislich für alle Varianten gilt.
  • Haltbarkeitsdatum und Losnummer stehen nicht im Katalog, sondern an Lieferavis, Lieferschein und im Kundenkonto zur Bestellung.
  • Das Datum wird als Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge ausgegeben, unabhängig vom internen Speicherformat.
  • Der Losangabe geht der Buchstabe L voraus, sofern sie sich nicht ohnehin deutlich von den anderen Angaben abhebt.

Eine Pflichtangabe, die nur im Beschreibungstext steht, ist keine Angabe im Datenbestand, sondern eine Formulierung mit Verfallsdatum. Erst als Feld überlebt sie die nächste Rezepturumstellung.

Grundsatz der Produktdatenanbindung

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Beitrag stützt sich auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in ihrer konsolidierten Fassung (Artikel 9, 13, 14, 21, 30, 32 und 34 sowie die Anhänge II und X) und auf die Richtlinie 2011/91/EU zur Loskennzeichnung, beide abgerufen über EUR-Lex. Die genannten Zahlen und Formulierungen beziehen sich auf den Stand dieser Fassungen. Der Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine bestehende Anbindung sehen wir uns auf Wunsch gezielt auf fehlende Pflichtfelder an, Kontakt zur Schnittstellenagentur.

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